Allgemeine Geschäftsbedigungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Viva Kommunika! GmbH

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Für alle Leistungen und Lieferungen der Viva Kommunika! GmbH gelten ausschließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehenden und/oder zusätzlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Viva Kommunika! GmbH hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

2. Vertragsanbahnung
2.1 Von der Viva Kommunika! GmbH dem Auftraggeber vorvertraglich überlassene Arbeiten und Leistungen (z.B. Entwürfe, Konzepte, Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, dürfen durch den Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung der Viva Kommunika! GmbH verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt, sind sie zurück zu geben und zu löschen und dürfen nicht verwendet werden. Die Löschung ist nachzuweisen.
2.2 In gleicher Weise ist die Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Viva Kommunika! GmbH, seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, in geänderter oder bearbeitetet Form untersagt, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.
2.3 Das gilt auch für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen der Viva Kommunika! GmbH zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.

3. Vertragsschluss, Protokolle und Entwürfe
3.1 Angebote von Viva Kommunika! GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn der Auftrag des Auftraggebers durch die Viva Kommunika! GmbH schriftlich bestätigt wird oder sie mit der Ausführung begonnen hat.
3.2 Vorleistungen (einschließlich Konzept und Entwurf), die im Rahmen  eines Angebotes auf Wunsch des Auftraggebers durch Viva Kommunika! GmbH erbracht werden, können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt.
3.3 Von Viva Kommunika! GmbH übermittelte Besprechungsprotokolle sind verbindlich, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich nach Erhalt widerspricht.
3.4 Von Viva Kommunika! GmbH zur Verfügung gestellte Vorlagen und Entwürfe sind nach Farbe, Bild- oder Tongestaltung erst dann verbindlich, wenn ihre entsprechende Realisierungsmöglichkeit schriftlich von  der Viva Kommunika! GmbH bestätigt wird.

4. Leistungsumfang
4.1 Der Leistungsumfang ergibt sich grundsätzlich aus der Auftragsbestätigung von Viva Kommunika! GmbH.
4.2 Von Viva Kommunika! GmbH durchgeführte Leistungen sind honorarpflichtig und werden grundsätzlich nach Zeitaufwand abgerechnet. Fremdkosten  sind im Honorar nicht enthalten und werden ggf. in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, übernimmt die Viva Kommunika! GmbH keine Prüfung, ob die Ausführung des Auftrages gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt, insbesondere gegen Rechte Dritter oder gegen das Wettbewerbsrecht. Es obliegt dem Auftraggeber, die Vorschläge und Werbemittel daraufhin überprüfen zu lassen, ob der     Inhalt rechtlich, insbesondere wettbewerbsrechtlich, unbedenklich ist.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Vorlagen, Dateien und sonstige Arbeitsmittel (insbesondere Negative, Modelle, Originalillustrationen u. ä.), die Viva Kommunika! GmbH erstellt oder erstellen lässt,  um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum (Eigentumsvorbehalt) der Viva Kommunika! GmbH.
5.2 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware vor Übergang des Eigentums zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Er darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits hiermit alle daraus entstehenden Ansprüche gegen seinen Abnehmer in voller Höhe als Sicherheit für die     Forderung von Viva Kommunika! GmbH an Viva Kommunika! GmbH ab. Der Auftraggeber wird einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an Viva Kommunika! GmbH abgetretenen Forderungen unverzüglich anzeigen und Dritte auf die Rechte von Viva Kommunika! GmbH hinweisen.
5.3 Ist der Auftraggeber mit einer oder mehreren Zahlungen ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlung ein oder ist über sein Vermögen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, darf er nicht mehr über die Vorbehaltsware verfügen.

6. Auftragserteilung an Dritte
6.1 Viva Kommunika! GmbH ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Dritte damit zu beauftragen.
6.2 Viva Kommunika! GmbH ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an deren  Erstellung sie vertragsmäßig mitwirkt, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen. Der Auftraggeber erteilt hiermit ausdrücklich entsprechende Vollmacht.
6.3 Aufträge an Werbeträger erteilt Viva Kommunika! GmbH im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Werden Mengenrabatte oder Malstaffeln in Anspruch genommen, erhält der Auftraggeber bei Nichterfüllung der Rabatt- oder Staffelvoraussetzungen eine Nachbelastung, die sofort fällig wird. Für mangelhafte Leistung der Werbeträger haftet Viva Kommunika! GmbH nicht.

7. Lieferung, Lieferfristen
7.1 Lieferverpflichtungen der Viva Kommunika! GmbH sind erfüllt, sobald die Arbeiten und Leistungen von ihr zur Versendung gebracht sind. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, der zufälligen Verschlechterung oder Verzögerung der Arbeiten und Leistungen geht mit der Übergabe, bei Versendung mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur oder den Frachtführer auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon,  mit welchem Medium die Arbeiten übermittelt werden.
7.2 Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn diese schriftlich vereinbart wurden und der Auftraggeber etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Freigaben) ordnungsgemäß und termingerecht erfüllt hat.

8. Zahlung, Aufrechnung und Zurückbehaltung
8.1 Die vertraglich vereinbarte Vergütung ist, sofern nichts anderes vereinbart, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes, bzw.. Abnahme des Werks oder nach Leistung der Dienste fällig.
8.2 Soweit der Vertrag abgrenzbare Teilleistungen ausweist (z.B. Erstellung von Konzepten), sind jeweils nach Erbringung der Teilleistung durch die Viva Kommunika! GmbH Teilzahlungen auf die Gesamtvergütung gemäß dem Anteil der Teilleistung an der Gesamtleistung fällig. Vergütungen für laufenden oder wiederkehrenden Leistungen der Viva Kommunika! GmbH werden jeweils monatlich im Voraus abgerechnet und sind sofort fällig, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
8.3 Ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn seine Ansprüche entweder unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind. Gewährleistungsansprüche berechtigen ihn nicht zur Leistungsverweigerung, es sei denn, dass es sich um Mängelrügen handelt, die von uns schriftlich anerkannt wurden.

9. Nutzungsrechte
9.1 Die Viva Kommunika! GmbH wird ihrem Auftraggeber mit Ausgleich sämtlicher den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung der Arbeiten und Leistungen von Viva Kommunika! GmbH erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den Auftrag vereinbart ist oder sich aus den für uns erkennbaren Umständen des Auftrags ergibt. Im Zweifel erfüllt Viva Kommunika! GmbH ihre Verpflichtung durch Einräumung nicht ausschließlicher Nutzungsrechte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für die Einsatzdauer des Werbemittels. Jede darüber hinausgehende Verwendung, insbesondere die Bearbeitung, bedarf ihrer Zustimmung.
9.2 Zieht Viva Kommunika! GmbH zur Vertragserfüllung Dritte heran, wird sie deren Nutzungsrechte im Umfang der Ziffer 9.1 erwerben und entsprechend dem Auftraggeber übertragen.
9.3 Nutzungsrechte werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Auftraggeber übertragen. Soweit die Viva Kommunika! GmbH bereits vorher in eine Nutzung eingewilligt hat, kann sie diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges jederzeit widerrufen.
9.4 Der Auftraggeber stimmt zu, dass sämtliche Arbeiten der Viva Kommunika! GmbH  im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit (ganz oder in Teilen) als Referenzobjekte verwendet werden dürfen.

10. Aufbewahrung, Archivierung und Herausgabe von Daten und Unterlagen
10.1 Alle von Viva Kommunika! für den Kunden hergestellten Druckunterlagen werden von der Agentur ohne gesonderte Vergütung für einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit Abrechnung der betreffenden Kommunikationsmaßnahme, sachgemäß aufbewahrt und während dieser Zeit auf Wunsch dem Kunden in der vorliegenden Form einmalig ausgehändigt. 
10.2 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die Druckunterlagen dem Kunden auf dessen Anforderung ausgehändigt, andernfalls vernichtet. Der Aufwand, der Viva Kommunika! für die Zusammenstellung der Daten, deren Versendung und Verpackung entsteht, wird vom Kunden vergütet. Nutzungsrechtliche Aspekte werden durch die Herausgabe der     Druckunterlagen nicht tangiert. 
10.3 Die von Viva Kommunika! zur Erstellung der Druckunterlagen benötigten Arbeitsmittel wie Manuskripte, Skizzen, Entwürfe, Layoutdateien und sonstige Unterlagen werden nicht an den Kunden herausgegeben und können jederzeit vernichtet werden. Dies gilt auch für alle Unterlagen nicht realisierter Werbemaßnahmen.

11. Abnahme
11.1 Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. Bei der Erstellung von Websites beginnt die Frist von vier Wochen, wenn die Website vollendet ist und dem Auftraggeber die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Erstellungsleistungen auf ihre Vertragsgemäßheit zu prüfen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bekannte Mängel sind innerhalb der Frist von vier Wochen geltend zu machen.

12. Gewährleistung, Haftung
12.1 Von uns gelieferte Ware hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Weiterverarbeitung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
12.2 Bei berechtigt und fristgemäß geltend gemachten Mängeln behebt Viva Kommunika! GmbH die Mängel nach eigener Wahl im Wege der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes (Werkvertrag) bzw. Lieferung einer mangelfreien Sache (Kaufvertrag). Im Fall der Verweigerung der Nacherfüllung, ihrer Unmöglichkeit, ihrer Unzumutbarkeit oder bei dem Fehlschlagen zweier Versuche der Nacherfüllung -bei Projekten mit mehreren Phasen zwei Nacherfüllungsversuche pro Phase-, hat der Auftraggeber die gesetzlichen Rechte bei Mängeln, sofern der Auftraggeber uns schriftlich nach dem Fehlschlagen erfolglos eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat. Die Beendigung des weiteren Leistungsaustausches (z.B. bei Rücktritt, Schadensersatz) kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf schriftlich erklärt werden.
12.3 Das Recht zur Minderung entfällt, wenn die Pflichtverletzung der Viva Kommunika! GmbH nur unerheblich ist.
12.4 Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels der Leistung verjähren innerhalb eines Jahres ab Abnahme des Werkes (Werkvertrag) bzw. Ablieferung der Ware (Kaufvertrag).
12.5 Schadensersatzansprüche jeder Art sind ausgeschlossen, wenn Viva Kommunika! GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig gehandelt haben.
Das gilt nicht bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit Garantien  oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Im Übrigen, d.h. bei grob fahrlässigem Verhalten und der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Viva Kommunika! GmbH für Sach- und Vermögensschäden lediglich beschränkt  auf typische und vorhersehbare Schäden sowie begrenzt auf die jeweilige Auftragssumme, unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung durch sie selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Die Haftung für Mangelschäden und entgangen Gewinn ist ausgeschlossen. Vorstehende Beschränkungen gelten nicht im Falle von Vorsatz, bei Pflichtverletzungen durch Viva Kommunika! GmbH, die die Gesundheit, den Körper oder das Leben von Menschen verletzt haben sowie in den Fällen des Produkthaftungsgesetzes oder übernommenen Garantien.

13. Geheimhaltung, Datenschutz
13.1 Falls nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, gelten die Informationen, die der Viva Kommunika! GmbH übergeben werden, als nicht vertraulich. Soweit sich die Viva Kommunika! GmbH Dritter zur Erbringung der angebotenen Dienste bedient, ist sie berechtigt, die Daten des Auftraggebers dem Dritten offen zulegen, wenn dies für die Vertragszwecke erforderlich ist.
13.2 Die Viva Kommunika! GmbH ist berechtigt, den Auftraggeber nach der Abnahme als Referenzkunden zu benennen.

14. Abtretung, Schriftformerfordernis und salvatorische Klausel
14.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Ansprüche aus mit der Viva Kommunika! GmbH geschlossenen Verträgen als Ganzes oder einzelne Rechte und Pflichten hieraus abzutreten oder sonst Rechte und Pflichten aus mit ihr geschlossenen Verträgen ohne ihre Zustimmung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
14.2 Sämtliche vertragliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
14.3 Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Gleiches gilt für den Fall einer regelungsbedürftigen Lücke des Vertrages.

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort, anwendbares Recht
15.1 Gerichtsstand ist das Amtsgericht Mannheim. Erfüllungsort ist Pforzheim, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
15.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Pforzheim, Oktober 2015